Heilberufeausweis
Der eHBA (elektronische Heilberufeausweis) ist die personenbezogene Chipkarte für Angehörigen von Heilberufen. Für Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeuten der persönliche lebenslange Arztausweis, der den bisherigen Papierausweis von Vertragsärzten ablöst. Analog zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) der gesetzlich Versicherten enthält der eHBA einen Mikrochip. Dieser ermöglicht durch kryptografische Funktionalitäten die elektronische Identitätsprüfung (Authentifizierung) die Verschlüsselung und die elektronische Signatur.
Der eHBA ist gesetzlich geschützt und mit einem qualifizierten Zertifikat, welches zeitlich begrenzt ist, versehen. Nur mit dem eHBA der Generation 2 können autorisierte Heilberufler auf die Patientendaten der eGK zugreifen und telematische Anwendungen wie eAU, eRezept, eMedikationsplan und eArztbrief nutzen. Dokumente können mittels der qualifizierten elektronischen Signatur (QES), die bereits in allen eHealth-Konnektoren implementiert ist und dem eHBA rechtsgültig unterschrieben werden.
Die Nutzung des eHBA erfolgt mittels PIN- Eingabe an eHealth-Kartenterminals.
Der elektronische Arztausweis muss bei Ihrer Landesärztekammer beantragt und aus wettbewerbsrechtlichen Gründen von den Ärztinnen und Ärzten selbst bei einem Vertrauensdienstanbieter (VDA) Ihrer Wahl bestellt werden.
Derzeit gibt es 4 zugelassenen VDA-Anbieter* auf dem Markt: Bundesdruckerei GmbH, medisign GmbH, SHC/Atos und T-Systems GmbH Vergleichen Sie nicht nur die Preise der einzelnen Anbieter, sondern auch die jeweilige Zertifikatsdauer.
Sie erhalten Ihre eHBA Karte und dazugehörige PIN sowie PUK aus Sicherheitsgründen getrennt voneinander. Bitte vergessen Sie nicht die Freischaltung der Karte bei Ihrem Anbieter. Dies muss in einem vorgegebenen Zeitfenster erfolgen. Informationen zur Freischaltung liefert Ihr VDA-Anbieter mit.
Vertragsärzte mit Kassensitz erhalten gemäß Finanzierungsvereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband eine pauschale Förderung i. H.v. 11,63 € pro Quartal.
Angestellte Ärzte, die in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt arbeiten, benötigen ebenfalls einen eHBA. Hier muss intern geklärt werden, wie und ob die Regelung der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber erfolgt.
Sehr gern unterstützen wir Sie bei der Beantragung Ihres eHBA.